Gesetzesentwurf mit Änderungen

Das Neue Polizeigesetz in NRW

Die neuen Gesetzesänderungen sind rot und die entfernten Teile durchgestrichen. Die Änderungen aus dem Änderungsantrag von CDU und FDP vom 10.10.2018 sind in blau eingefügt. Kommentare und Anmerkungen sind grün geschrieben.

Inhaltsverzeichnis

§ 8 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die
Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten
Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach

  1. den §§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 283, 283a, 291 oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,
  2. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes,
  3. §§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
  4. §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes.

Der folgende Absatz wurde mit der Änderung relativ weitgehend geändert und die Definition der „drohenden Gefahr“ entfernt. Das heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass die Eingriffsschwellen sinken. Hier wird sich der Definition von Terrorismus aus dem Strafgesetzbuch (§129a StGB) angenähert, die jedoch schwamming und ungenau bleibt.

(4) Straftaten nach

  1. § 89a, §89b, §89c, §129a, §129b in Verbindung mit §129a, §211, §212, §224, §226, §227, §239a, §239b, §303b, §305, §305a, §§306 bis §306c, §307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, §310 Absatz 1 oder 2, § 313, § 314, § 315 Absatz 1,3 oder 4, § 316b Absatz 1 oder 3, § 316c Absatz 1 bis 3, § 317 Absatz 1, § 328 Absatz 1 oder 2, § 330 Absatz 1 oder 2 oder § 330a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs,
  2. den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuchs vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist,
  3. § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20 a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20 a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22 a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und
  4. § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist,

sind terroristische Straftaten im Sinne dieses Gesetzes, wenn und soweit sie dazu bestimmt sind,

die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und sie durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall hinsichtlich einer Person bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.(5) Sofern die drohende Gefahr bestimmt und geeignet ist,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde, eine nationale oder internationale Organisation oder ein Organ der Meinungsäußerung rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes, einer nationalen oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

handelt es sich um eine drohende terroristische Gefahr.

Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 liegt diese auch dann vor,wenn lediglich das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.

Auch einige Personen von uns haben sich hier schon näher mit dem Begriff der drohenden (terroristichen) Gefahr auseinander gesetzt.

Hier gibt es die Liste der „terroristischen Straftaten“.

§ 12 Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
    b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
  3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
  4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

§ 12a Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung)

Die Änderungen zum ersten Entwurf im folgenden Absatz konkretisieren lediglich, am Inhalt wird nichts geändert.
(1) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum
  1. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 3 und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4
  2. zur Verhütung gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder
  3. zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts
Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 treffen.
Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein genommen werden. Die Polizei darf verlangen, dass mitgeführte Sachen sowie Fahrzeuge einschließlich an und in ihnen befindlicher Räume und Behältnisse geöffnet werden; im Übrigen ist die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen und Fahrzeugen unter den Voraussetzungen der §§ 39 und 40 zulässig.Mitgeführte Fahrzeuge und Sachen dürfen in Augenschein genommen werden. Die Durchsuchung von Personen, mitgeführten Sachen und Fahrzeugen ist unter den Voraussetzungen der § 39 und § 40 zulässig. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigenauf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig im Sinne von § 2 ist.
(2) Die Maßnahme ist schriftlich zu beantragen und bedarf der schriftlichen Anordnung durch die Behördenleitungoder deren Vertretung. Umfasst das festgelegte Gebiet die Zuständigkeitmehrerer Behörden, so trifft die Anordnung das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Die Anordnung ist zeitlich und örtlich auf den in Absatz 1 genannten Zweck zu beschränken. Sie darf die Dauer von 28 Tagen nicht überschreiten. Eine Verlängerung um jeweils bis zu weiteren 28 Tagen ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Anordnung weiterhin vorliegen. In der Anordnung sind1. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1,2. die Art der Maßnahme einschließlich zeitlicher und örtlicher Beschränkung und3.die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 anzugeben.

§ 14 PolG NRW – Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. eine nach § 12 und § 12a zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
  2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(2) bis (4) werden nicht geändert.

§ 15 a Datenerhebung durch den offenen Einsatz optischtechnischer Mittel

(1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt,
mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Die Beobachtung ist,
falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn

  1. an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
    Straftaten von erheblicher Bedeutung nach §8 Absatz 3 verabredet, vorbereitet oder begangen werden
    und jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist.
(2) Nach Absatz 1 gewonnene Daten dürfen höchstens für die Dauer von 14 Tagen
gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt
oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung
ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.
(3) Über die Einrichtung der Datenerhebung durch den offenen Einsatz optischtechnischer Mittel entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Sie sind jeweils auf ein Jahr
befristet. Rechtzeitig vor Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in diesem
Fall zulässig.
(5) § 15a tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die
praktische Anwendung werden durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über
das Ergebnis der Evaluierung.

§ 20c Datenerhebung durch die Überwachung der laufenden Telekommunikation

Die Änderungen hier sind auch vor allem redaktionell, so werden problematische Begriffe wie „das individuelle Verhalten“ oder „ein übersehbarer Zeitraum“ nicht konkretisiert und bleiben vage und ermöglichen so der Polizei eine weite kaum kontrollierte Auslegung.
(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die laufende Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
  1. die nach den § 4 oder § 5 verantwortlich ist, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib oder Leben einer Person geboten ist,
  2. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird,

    deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Straftat begehen wird, und die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 vorliegen,

  3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
  4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
Der Absatz 2 fordert laut der Landesbeauftragten für Datenschutz, dass die Quellen-TKÜ sich ausschließlich auf Kommunikationsvorgänge beschränken muss, da es sich sonst um eine eingriffsintensivere Online-Durchsuchung handeln würde, die an noch engeren Verhältnismäßigkeitskriterien zu messen wäre. Jedoch halten Experten eine solche Beschränkung für technisch kaum möglich, so die Datenschutzbeauftragte.
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Person in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist sicherzustellen, dass
  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, angeordnet
werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(5) Im Antrag sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie die Bezeichnung des Herstellers und der Softwareversion des einzusetzenden technischen Mittels
    im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
  5. der Sachverhalt und
  6. eine Begründung.

(6) Die Anordnung des Gerichts ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. eine Kennung des Kommunikationsanschlusses oder des Endgeräts, bei dem die Datenerhebung durchgeführt wird,
  2. im Falle des Absatzes 2 zusätzlich eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.

Im Übrigen gilt § 18 Absatz 2 Satz 3 mit Ausnahme der Bezeichnung der betroffenen Wohnung entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. § 18 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend.

Bei diesem Absatz 7 befürchtet die Landesbeuaftragte für Datenschutz, dass dieser sogar auch die Pflicht für Diensteanbieter enthalten solle, den Polizeibehörden bestehende Sicherheitslücken auch proaktiv mitzuteilen und diese nicht zuschließen oder Sicherheitslücken gar erst zu schaffen. Dieses stellt nach Meinung der Landesbeauftragten für Datenschutz eine besondere Qualität der Gefährdung der IT-Sicherheit dar, deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die damit einhergehende massenhafte Gefährdung informationstechnischer Systeme unbeteiligter Personen durch Schaffung oder Offenhaltung von Sicherheitslücken höchst bedenklich erscheint.

(7) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), der Polizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eineunmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der
Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Unterrichtung nach Absatz 9 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(9) § 17 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

In § 17 Absatz 5 und 6 ist eine Endlosschleife eingebaut, die es den Polizeibehörden ermöglicht von der Benachrichtigung der Betroffenen abzusehen. Allerdings wurde dieser Absatz mit der Gesetzesänderung Drucksache 17/2576 entfernt, wodurch hier jegliche Benachrichtigung des Betroffenen wegfällt. In der Stellungnahme von ver.di wird deswegen kritisiert, dass der Wegfall dieser Unterrichtungspflicht im Zusammenhang mit den neuen Rechten zur Überwachung der Telekommunikation in § 20 c und dem neu in § 8 Abs. 4 und 5 beschriebenen Sachverhalt der drohenden Gefahr und der drohenden terroristischen Gefahr die Polizei einen großen Schritt hin zur Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden rückt. (A.d.V.:Die Benachrichtungpflicht findet sich allerdings in § 33 c wieder, wobei hier diese entsprechden geändert wurde, dass nach 5 Jahren endgültig von der Benachrichtigung abzusehen ist. )

(10) Bei der Erhebung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind zu protokollieren

  1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel einschließlich der Angabe des Herstellers und der eingesetzten Softwareversion
  2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
  3. Angaben, welche die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen,
  4. die Organisationseinheiten, welche die Maßnahmen durchführen,
  5. die Beteiligten der überwachten Kommunikation und
  6. sofern die Überwachung mit einem Eingriff in von der betroffenen Person genutzte Informationstechnische Systeme verbunden ist, die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen, nicht nur flüchtigen Veränderungen. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Unterrichtung nach Absatz 9 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind.

(11) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach den
Absätzen 1 und 2 erfolgten Maßnahmen.
(12) Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit der Vorschrift bis zum 30.Juni 2023 und berichtet dem Landtag
über das Ergebnis der Evaluierung. § 20c tritt am 31.Dezember 2023 außer Kraft.

§ 34a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.

§ 34b Aufenthaltsvorgabe

Auch wenn hier der Titel der Vorschrift geändert wurde ist das Kontaktverbot keinesfalls entfallen. Die Maßnahme wird auch keinesfalls nur auf  die Gefahr von terroristische Straftaten beschränkt (mit weiterhin vagen Anhaltspunkten), sondern auch zur Abwehr von sonstigen Gefahren ermöglicht.

Nach der Stellungnahme von Amnesty International besteht das Risiko, dass Personen durch die Maßnahmen nach §§ 34b, 34c de facto bestraft werden, bevor sie sich in einer strafrechtlich relevanten Weise verhalten haben.

Selbst FH-Prof. Gumke von der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung sieht Aufenthalts- und Kontaktverbot als nutzlos an hinsichtlich der Terrorbekämpfung, ebenso die Ingewahrsamnahme.

Auch eine Person aus dem Bündnis hat sich schon Gedanken gemacht, wie die Praxis von Aufenthalts- und Kontaktverboten aussehen könnte.

(1) Die Polizei kann zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird oder
  2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten nach § 8 Absatz 4 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot). Die Befugnisse nach Satz 1 und 2 stehen der Polizei auch zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes zu.

(1) Zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8, die sich auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung bezieht, kann einer dafür verantwortlichen Person untersagt werden,

  1. sich ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsverbot) oder
  2. bestimmte Personen oder Personengruppen zu kontaktieren (Kontaktverbot).

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des 7. Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder deren Vertretung getroffen werden. ln diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(3) Im Antrag sind anzugeben

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
    a) im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht entfernen oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht aufhalten darf,
    b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit welcher der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
    a) im Fall der Aufenthaltsanordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde nicht aufhalten darf,
    b) im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit welcher der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift und
  3. die wesentlichen Gründe.

(5) Aufenthaltsanordnungen sowie Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr der Gefahr jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

§ 34c Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Nach der Stellungnahme von Amnesty International stellt die Anordnung von Aufenthaltsgeboten und -verboten oder einer elektronischen Fußfessel seinen Eingriff in das Menschenrecht auf Fortbewegungsfreiheit nach Art. 2 ZP 4 EMRK, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG dar. Darüber hinaus greifen diese Maßnahmen nach Meinung von Amnesty International auch in das Recht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein. Denn Polizeiliche Maßnahmen wie elektronische Fußfesseln, Kontaktsperren und Aufenthaltsverbote nach §§ 34b, 34c PolG-E NRW bedeuten für die betroffenen Personen, dass sie in ihrer freien Lebensgestaltung mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert sind. Je nach Zuschnitt der
Auflagen werden zentrale Bestandteile der privaten Lebensführung (Berufsausübung, Reisen, Familienleben,
Teilhabe an politischen Aktivitäten) erschwert. Der Amnesty-Bericht Upturned lives aus dem Jahr 2016 zur Situation in Frankreich untersucht die menschenrechtlichen Konsequenzen von solch weitgehenden Eingriffsbefugnissen. Der Bericht macht deutlich, wie Personen, gegen die kein Strafverdacht vorlag, um ihr normales Arbeits- und Privatleben
gebracht wurden.

(1) Die Polizei kann zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4 eine Person verpflichten ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig im betriebsbereiten Zustand am Körper zu tragen, die Anlegung und Wartung des technischen Mittels zu dulden und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird oder
  2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 8 Absatz 4 begehen wird,

um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.

(2) Die Befugnis gemäß Absatz 1 steht der Polizei auch zu, wenn

  1. dies zur Abwehr einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 178, 182 des Strafgesetzbuchs unerlässlich ist oder
  2. die Person, der gegenüber die Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 des Strafgesetzbuchs begangen hat und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie weitere Straftaten nach § 238  des Strafgesetzbuchs begehen wird.

Die Befugnis gemäß Absatz 1 steht der Polizei ferner zu, wenn Maßnahmen nach § 34a getroffen wurden und eine Überwachung der Befolgung dieser Maßnahmen auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert ist.

(1) Zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8, die sich auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung bezieht, kann die dafür verantwortliche Person bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dazu verpflichtet werden, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten.
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht gegeben sind, darf die Polizei die dafür verantwortliche Person nach Absatz 1 nur verpflichten, wenn sich die Gefahr im Sinne des § 8 auf eine Straftat gemäß §§ 174 bis 178,182 oder § 238 des Strafgesetzbuchs oder auf Fälle des § 34a dieses Gesetzes bezieht und Erkenntnisse vorliegen, dass die Abwehr der Gefahr durch anderweitige Maßnahmen nach diesem oder einem anderen Gesetz aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Die Polizei verarbeitet mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden. Entsprechendes gilt, soweit durch die Datenerhebung nach Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Daten nach Satz 3 und 4 sind unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
  1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
  2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote nach § 34b ,
  3. zur Verfolgung einer Straftat gemäß § 34d,
  4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels. Zur Einhaltung der Zweckbestimmung
    nach Satz 9 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. Zudem sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 3 Satz 9 genannten Zwecke verwendet werden.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW moniert in ihrer Stellungnahme, dass das Vorziehen der Normierung der neuen Befugnisse und Regelungen für die Polizei bedenklich ist, weil dadurch die längst überfällige Anpassung des nordrhein-westfälischen Polizeirechts an die EU-Richtlinie 680/2016 1 (JI-Richtlinie – JI-RL) Frist 06. Mai 2018, sowie die EU-Verordnung 2016/679 2 ( Datenschutz) grundverordnung – DSGVO) Frist 25. Mai 2018 unnötig verzögert wird.
(5) Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. Die Protokollierung muss den landesrechtlichen Vorschriften, die Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) umsetzen, entsprechen. Die Protokolldaten sind spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des 7. Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behördenleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. die Angabe, ob gegenüber der Person,
gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot besteht,
4. der Sachverhalt und
5. eine Begründung.
7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und
3. die wesentlichen Gründe.
(8) Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 erfolgten Maßnahmen.
(10) Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit der Vorschrift bis zum 30.Juni 2023 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. § 34c tritt am 31.Dezember 2023 außer Kraft.

§ 34d Strafvorschrift

Prof. Arzt meint in seiner Stellungnahme, dass ein Verstoß gegen §§ 34 zukünftig unter einem (erstmals in das Polizeigesetz eingeführten) Strafvorbehalt des § 34d PolG stehen, was im Falle eines vorherigen Durchsetzungsgewahrsams zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen könnte.Sogar die DPolG meint in ihrer Stellungnahme, dass es dem Polizeigesetz – als gefahrenabwehrendes Recht – wesensfremd ist, Strafandrohungen (Freiheitsstrafe / Geldstrafe) zu beinhalten.Löffelmann bemerkt zu § 34d,dass im Falle von polizeilichen Anordnungen bei Gefahr im Verzug eine Strafbarkeit nur dann eintreten solle, wenn die Anordnung auch gerichtlich bestätigt wird. Andernfalls könnten sich Be-
troffene durch Zuwiderhandlung gegen eine rechtswidrige polizeiliche Anordnung strafbar machen, so Löffelmann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 34b Absatz 2 Satz 1
    oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 34b Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
  2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 34c Absatz 6 Satz 1
    oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 34c Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, welche die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.“

§ 35 Gewahrsam

Laut der Stellungnahme von Amnesty International stellt der polizeiliche Präventiv-Gewahrsam einen freiheitsentziehenden Eingriff in die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG dar, eine der schärfsten denkbaren Maßnahmen eines Rechtsstaates. Ein Eingriff dieses Ausmaßes muss in besonderer Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Hier bestehen laut Amnesty International bereits ernste Zweifel daran, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „drohenden (terroristischen) Gefahr“ eine ausreichend konkrete Tatbestandsvoraussetzung für einen Freiheitsentzug darstellen kann.

Die neuen Gewahrsamsregelungen werden bei uns auch hier erläutert.

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
  2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
  3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen,
  4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 34a durchzusetzen,
  5. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist,
  6. das unerlässlich ist, um eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot nach § 34b oder die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 34c durchzusetzen.
6. das unerlässlich ist, um eine drohende Gefahr nach § 8 Absatz 4 oder eine drohende terroristische Gefahr nach § 8 Absatz 5 abzuwehren oder 
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 38 Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,

2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,

3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund

dieses oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
Auch wenn das Gesetz hier vordergründig geändert wurde, bleibt doch die Tatsache, das Menschen zur reinen Gefahrenabwehr bis zu 28 Tage eingesperrt werden können, bloß weil ein Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begehen könnten.
(2) Durch die in Absatz 1 Nummer 3 vorgesehene richterliche Entscheidung kann in folgenden Fällen eine abweichende Frist des polizeilichen Gewahrsams bestimmt werden:
  1. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 2 Alternative 1 (Straftat) bis zu 14 Tagen, durch weitere richterliche Entscheidung ist eine einmalige Verlängerung um bis zu 14 Tage zulässig, gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 2 Alternative 1 sowie Nummer 6 und 7 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Monat,
  2. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 3, wenn eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht, bis zum Ablauf der nach § 34 angeordneten Maßnahme, maximal jedoch bis zu sieben Tagen,
  3. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 4 bis zum Ablauf der nach § 34a Absatz 5 angeordneten Maßnahme, maximal jedoch bis zu zehn Tagen,
  4. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 6 bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung bis zu sieben Tagen,

Nummer 5. ist das Lex Hambacher Forst, laut der Stellungnahme von Professor Gusy ist sie mit dem GG in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Auslegung unvereinbar.

Laut der Stellungnahme von Amnesty International ist ein Festhalten zu „Strafzwecken“ unzulässig. Verweigert jemand die Mitwirkung an der Identitätsfeststellung, so kann gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße verhängt werden.

5. zum Zwecke der Feststellung der Identität bis zu insgesamt zwölf Stunden, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet wurde. Sofern Tatsachen die Annahme begründen, dass die Identitätsfeststellung innerhalb der Frist nach Satz 1 vorsätzlich verhindert worden ist, genügt es, wenn die richterliche Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams zum Zwecke der Identitätsfeststellung spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen herbeigeführt wird. In diesem Fall darf die Freiheitsentziehung die in Nummer 2 genannte Frist nicht überschreiten.

§ 58 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

Mit Distanzelektroimpulsgeräte sind Taser gemeint, die als nicht tödlich gelten. Aus Sicht von Amnesty International wird die Gefährlichkeit des Einsatzmittels Taser regelmäßig unterschätzt. Trotz der Einordnung als „nicht tödliche“ Waffe ist ausreichend bekannt, dass der Einsatz eines Tasers schwere gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod verursachen kann. In diesem Zusammenhang hat Amnesty zwischen 2001 und 2017 insgesamt 802 Todesfälle in den USA dokumentiert, zu denen es beim Einsatz des Tasers kam. Die meisten Opfer waren unbewaffnet und schienen zum Zeitpunkt des Taser-Einsatzes keine ernste oder gar tödliche Bedrohung darzustellen.
Besonders für gefährdete Gruppen wie Menschen mit Herzerkrankungen, Menschen mit Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und Menschen mit Alkohol- oder Drogenintoxikation kann der Einsatz eines Tasers laut der Stellungnahme von Amnesty International verheerende Folgen auf die körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod haben.

(4) Als Waffen sind Schlagstock und Distanzelektroimpulsgeräte sowie als Schusswaffen Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.

5) Wird die Bundespolizei im Lande Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch Maschinengewehre und Handgranaten zugelassen (besondere Waffen). Die besonderen Waffen dürfen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingesetzt werden.

Quellen